Das „Abschalten“ lebenserhaltender Maßnahmen ist nur möglich, wenn eine Patientenverfügung dies vorsieht oder es der „mutmaßliche Wille“ des Patienten ist. Wen sollte man aber in einer Patientenverfügung einsetzen, um den Patientenwillen auszulegen und durchzusetzen: Arzt oder Familie?
Ein Arzt ist der medizinische Fachmann und kann relativ emotionslos entscheiden. Gut gemeint, aber wenig hilfreich ist die Formulierung „zwei erfahrene Ärzte“. Auch wenn das für mehr medizinische Klarheit sorgen kann, bleibt die Frage, was ein „erfahrener“ Arzt sein soll. Und auf welchem Gebiet hat er Erfahrung? Ein langjähriger Kardiologe nützt wenig, wenn ein Neurologe gefragt ist. Auch wird sich ein Stationsarzt selten gegen das Votum seines Oberarztes stellen. Und manchmal ist ein Arzt auch an krankenhausinterne, restriktive Richtlinien gebunden. Oder vielleicht hat er auch ein anderes Verständnis von dem hippokratischen Eid oder einfach die Sorge, aufgrund einer falschen Entscheidung strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu sein.
Das Gesetz lässt aber weder den Arzt noch den Bevollmächtigten alleine entscheiden. Es fordert von beiden „Einigkeit“. Liegt diese vor, darf „abgeschaltet“ werden. Liegt sie nicht vor, muss nach § 1904 BGB das Betreuungsgericht entscheiden. Da in der Praxis die Initiative zum „Abschalten“ meistens von den Angehörigen ausgeht, ist es häufig der Arzt, der von dem Bevollmächtigten überzeugt werden muss. Nur eine verbindliche Patientenverfügung gibt dem Arzt Sicherheit, dass er nichts Falsches tut.
Es liegt nahe, dass der Verfasser als Anwalt dazu rät, hier nur anwaltliche oder notarielle Texte mit ebensolchem erkennbarem Briefkopf zu verwenden. Aber jeder, der das jetzt für bloße Werbung hält, sollte sich selber fragen, wie er denn als Arzt für sich mehr Sicherheit gewinnen würde: durch einen Standardtext aus dem Internet, der nicht erkennen lässt, ob sich der Patient wirklich mit dem Thema befasst hat und sich über alle Konsequenzen wirklich im Klaren war, oder durch ein Dokument, das eine professionelle Beratung indiziert und für dessen Inhalt der Verfasser (Anwalt bzw. Notar) auch persönlich geradezustehen hat.
Zum Live-Chat gelangen Sie hier.
Den Text lesen Sie auch in AssCompact 07/2016, Seite 98
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können