AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
21. Februar 2017
Nutzungsausfall gegenüber Versicherung nach einem Verkehrsunfall

Nutzungsausfall gegenüber Versicherung nach einem Verkehrsunfall

Ein Fahrzeugeigentümer hat grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsausfall für die Zeit, in der er sein Auto wegen eines Unfallschadens nicht nutzen kann. Er muss die Ansprüche jedoch rechtzeitig geltend machen.

Da der Kläger sofort nach dem Unfall mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht wurde, kannte er zunächst den Unfallgegner nicht. Weil sich dieser beim Kläger auch nicht meldete, forderte er die von der Polizei aufgenommenen Unterlagen an. Diese kamen erst nach mehr als vier Wochen bei ihm an. Sofort meldete er seine Schadensersatzansprüche der gegnerischen Versicherung.

Versicherung muss Nutzungsausfall des Autos zahlen

Die Versicherung ersetzte zwar den Wert für das völlig kaputte Auto. Nutzungsausfall wollte sie aber nur für 22 Tage und nicht für die vom Kläger geltend gemachten 66 Tage zahlen. Sie behauptete, dass dem Kläger der Unfallgegner schon zwei Tage nach dem Unfall bekannt war. Der zuständige Sachbearbeiter habe sich von einem Telefonat mit dem Kläger eine Notiz gemacht und die Handynummer aufgeschrieben. Dieser hätte also schon viel früher seine Ansprüche geltend machen können.

Das Gericht gab aber dem Kläger Recht. Grundsätzlich hat ein Fahrzeugeigentümer einen Anspruch auf Nutzungsausfall für die Zeit, in der er das Auto wegen des Unfallschadens nicht nutzen konnte.

Deutliche Worte vom Gericht an die Versicherung

Das Gericht glaubte der Versicherung nicht, dass das Telefongespräch bereits zu dem frühen Zeitpunkt stattgefunden hatte. Die vorgelegte Telefonnotiz enthielt weder ein Datum noch die Nummer des Klägers. Der Sachbearbeiter der Versicherung teilte mit, dass er keine sachdienlichen Angaben machen könne. Deshalb richtete das Gericht in seinem Urteil deutliche Worte an die Versicherung. Der Vortrag zu dem Gespräch sei entweder bewusst wahrheitswidrig oder einfach ins Blaue hinein erfolgt. (kk)

AG Augsburg, Urteil vom 21.12.2016, Az.: 73 C 1649/16