Der Kläger unterhielt 2014 ab dem 1. Mai neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Arbeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände). Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur bis zu der Höhe von 1000 Euro. Dagegen gingen der Kläger und seine Ehefrau mit einer Klage vor und machten geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie nicht zu den Unterkunftskosten gehören.
Die Ansicht des Gerichts
Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation gefolgt. Nach der gesetzlichen Regelung könnten als Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens allerdings 1.000 Euro pro Monat. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat würden jedoch – entgegen der Auffassung des Finanzamts – vom Höchstbetrag nicht erfasst. Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat entnehmen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht jedoch sonstige notwendige Aufwendungen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Urteil widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht hervorgeht. (kk)
FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017, Az.: 13 K 1216/16 E
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können