Der AfW begrüßt, dass die Bundesregierung die Anforderung an Immobiliardarlehensvermittler für das Erreichen der Alte-Hasen-Regelung an die übliche Verwaltungspraxis angepasst hat. „Die zwischenzeitliche Anforderung, neben der Darlehensvermittlung auch seit 2011 die Genehmigung zur Immobilienvermittlung nachweisen zu können, war weltfremd“, so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. „Wir begrüßen es als AfW daher sehr, dass zukünftige Immobiliardarlehensvermittler nun nur noch die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nachweisen müssen, um evtl. alter Hase zu sein.“
Übergangsfrist beachten
Der AfW weist zudem darauf hin, dass die Übergangsfrist zwar bis zum 20.03.2017 gehen wird, die gesetzlichen Neuerungen aber bereits ab dem 21.03.2016 gelten werden. In der Übergangsfrist profitieren laut AfW die Erlaubnisinhaber gemäß § 34c, da sie ihre persönliche Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnisse nicht mehr neu nachweisen müssen. Sie benötigen nur noch den VSH-Nachweis sowie eine Bestätigung ihrer Sachkunde. (mh)
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