Beantwortet von Dr. Frank Baumann, Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Unterlief dem Einfirmenvertreter des Versicherers im Rahmen der Vermittlung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags ein Fehler, so führt dies zu einem Schadenersatzanspruch gegen den Einfirmenvertreter gemäß §§ 63, 61 VVG, 280 BGB. Darüber hinaus besteht ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 5, 6 Abs. 1 VVG, 280, 278 BGB, denn der Versicherer muss sich das pflichtwidrige Verhalten seines Versicherungsvertreters zurechnen lassen.
Haftung des Versicherungsmaklers kann in Betracht kommen
Der Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Versicherungsmakler betreuen lässt, ändert an dem Vorliegen einer schadenersatzbegründenden Pflichtverletzung des Einfirmenvertreters nichts. Ob daneben eine Haftung des Versicherungsmaklers in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hatte der Versicherungsmakler nach der Akquisition ausreichend Zeit, den vorgefundenen Versicherungsbestand zu überprüfen und hätte er darüber hinaus ausreichend Zeit gehabt, die vorgefundene Deckungslücke zu schließen, so läge sicher ein pflichtwidriges Unterlassen und damit auch eine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers vor, wenn er nicht für die Vermittlung neuen, passenden Versicherungsschutzes sorgen würde.
Einzelfallbetrachtung
Trat der Schadenfall allerdings so kurz nach der Akquisition ein, dass der Versicherungsmakler noch keine Möglichkeit hatte, den Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer zu optimieren, so dürfte es schon an einer Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers, zumindest aber an einem Verschulden fehlen. Der Versicherungsnehmer müsste sich dann an den Einfirmenvertreter und dessen Versicherer halten. Letztendlich kommt auch hier keine Lösung in Betracht, die für alle Schadenfälle passt.
Empfehlung
Für den Versicherungsmakler empfiehlt es sich daher, mit dem Kunden explizit zu regeln, welche Versicherungsverträge zunächst überprüft werden sollen, wobei es auch aus Sicht des Versicherungsmaklers naheliegend ist, zunächst für eine Absicherung der existenzbedrohenden Risiken zu sorgen. Bekommt der Versicherungsmakler schon nach einer ersten summarischen Überprüfung Zweifel an dem Vorliegen eines passenden Versicherungsschutzes, hat er unverzüglich das Gespräch mit dem Versicherer zu suchen und sich um eine Lösung zu bemühen. Unterlässt er dies, haftet er neben Versicherer und Versicherungsvermittler.
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können