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Steuern & Recht
23. Juli 2018
D&O: Wenn der Geschäftsführer nach der Insolvenz Zahlungen tätigt

D&O: Wenn der Geschäftsführer nach der Insolvenz Zahlungen tätigt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ein Grundsatzurteil zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gefällt. Darin geht es darum, ob im Falle einer Insolvenz rechtswidrig geleistete Zahlungen des Geschäftsführers ersetzt werden oder nicht.

Umfasst der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer, wenn dieser insolvenzrechtswidrig Zahlungen der Gesellschaft leistet? In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ein Grundsatzurteil gefällt. Demnach kommt die D&O Versicherung im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft nicht für den Ersatz dieser gemäß § 64 GmbH-Gesetz rechtswidrigen Zahlungen durch einen versicherten Geschäftsführer auf.

Geschäftsführer muss persönlich einstehen

Hintergrund ist, dass gemäß § 64 GmbH-Gesetz ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich einzustehen hat, wenn er diese leistet, obwohl die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist oder festgestellt wurde, dass sie überschuldet ist. Im konkreten Fall war der Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 64 GmbH-Gesetz erfolgreich vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden. Die GmbH hatte nach Eintritt der insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe von über 200.000 Euro ausgeführt. Die Forderung hatte der Geschäftsführer bei seiner Versicherung angemeldet und verlangte Freistellung.

D&O-Versicherung dient nicht dem Schutz von Gläubigerinteressen

Nach Auffassung des Gerichts sei der geltend gemachte Anspruch grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht darauf ausgelegt, Gläubigerinteressen zu schützen.

Haftungsanspruch gemäß GmbH-Gesetz nicht mit Schadensersatzanspruch vergleichbar

Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei auch deshalb nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen, die im Schadensersatzrecht erhoben werden können, bei § 64 GmbH-Gesetz nicht vorgesehen seien. So könne einer Haftung gemäß § 64-GmbH-Gesetz nicht entgegengehalten werden, der notleidenden Gesellschaft sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Auch sei es nicht möglich, sich auf ein Mitverschulden oder eine eventuelle Gesamtschuld mehrerer handelnder Personen zu berufen. Müsste eine D&O Versicherung hier einstehen, wären ihre Verteidigungsmöglichkeiten im Vergleich zur Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch sehr eingeschränkt.

Gericht: Trotz Deckungslücken muss Versicherung nicht zahlen

Auch wenn diese Rechtsauffassung zu Deckungslücken der D&O-Versicherung führen könne, müsse die Versicherung nicht leisten. Das Urteil dürfte große praktische Bedeutung für Führungskräfte von Unternehmen, Insolvenzverwalter, Versicherungsmakler und Industrieversicherer haben. Schließlich kommt es nicht selten vor, dass Insolvenzverwalter wegen der Regelung in § 64 GmbH-Gesetz die Geschäftsführer von Unternehmen in Anspruch nehmen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung an den Bundesgerichtshof ist möglich.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018, Az.: I-4 U 93/16